§ 53 Ausweisung
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/53#abs-1 (1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/53#abs-2 (2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/53#abs-3 (3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/53#abs-3a (3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/53#abs-4 (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
Wird zitiert von 1.173 Entscheidungen zu § 53 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 – 12 S 2505/20Ausweisung eines Asylantragstellers; Redaktionsversehen bei der Verweisung in § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG auf Absatz 3 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2016 – 11 S 1389/15Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings wegen Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Karlsruhe, 19.04.2017 – 4 K 3166/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 – 11 S 1967/16Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Berücksichtigung generalpräventiver Ausweisungsinteressen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 – 11 S 889/15Voraussetzungen der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 11 S 1306/23Ausweisung eines wegen versuchten Mordes an seiner Ehefrau verurteilten Ausländers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 19.08.2026 – 4 V 1995/26Erfolg eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bei behaupteter politischer Verfolgung durch türkische Strafverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 13.08.2026 – 10 ZB 26.1300Unbeachtlichkeit eines Anhörungsfehlers beim Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2026 – 11 S 1206/26Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ausweisung eines straffälligen Ausländers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 53 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.